Nachschieben von Gründen, Recht: das nachträgliche Begründen oder Stützen besonders einer Prozesshandlung, eines Antrages oder einer Entscheidung.

1) Im Prozessrecht bedeutet Nachschieben von Gründen, dass eine Prozesshandlung (z. B. Rechtsmittelbegründung) nachträglich auf

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Quellenangabe
Brockhaus, Nachschieben von Gründen (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nachschieben-von-grunden-recht