Neutralität, Recht: Im Staatsrecht der Grundsatz der Nichteinmischung des Staates. Die weltanschauliche Neutralität fordert die Nichteinmischung des Staates in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses. Sie ist in dem Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Glaubens, der religiösen oder der politischen Anschauung (Artikel 3 Absatz 3 GG), in der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG), der Sicherung des bekenntnisunabhängigen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Artikel 33 Absatz 3 GG) und durch die staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen des Artikels 140 GG in Verbindung

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Quellenangabe
Brockhaus, Neutralität (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/neutralität-recht