Nichtigkeit, Recht: Unwirksamkeit eines Rechtsakts des öffentlichen oder privaten Rechts (Hoheitsakt, Rechtsgeschäft), die wegen eines ihm anhaftenden Fehlers ohne Weiteres von Anfang an besteht. Anders als bei anfechtbaren Rechtsgeschäften, die einer Anfechtungserklärung bedürfen, entfaltet das

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Quellenangabe
Brockhaus, Nichtigkeit (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nichtigkeit-recht