Notstand, Strafrecht: ein zur Straflosigkeit führender Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund für eine an sich (tatbestandsmäßig) strafbare Handlung (Straftat). Dementsprechend unterscheidet man zwischen Fällen des rechtfertigenden und des entschuldigenden Notstands. Beiden gemeinsam ist, dass die Tat zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit der eigenen oder einer anderen Person erfolgt. Beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) ist auch die Ehre, das Eigentum und jedes andere

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Quellenangabe
Brockhaus, Notstand (Strafrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/notstand-strafrecht