Nutzungsrecht, Urheberrecht: das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§§ 31 ff. UrhG).  

Da die wirtschaftlichen Verwertungsrechte des Urhebers grundsätzlich vom Stammurheberrecht

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Quellenangabe
Brockhaus, Nutzungsrecht (Urheberrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nutzungsrecht-urheberrecht