Die Verfassung (Artikel 53) garantiert die Religionsfreiheit und definiert als Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften das Prinzip der Kooperation bei beiderseitiger Respektierung der jeweiligen Eigenständigkeit (Artikel 25). Alle staatlich registrierten Religionsgemeinschaften sind rechtlich gleichgestellt. Grundlage der Beziehungen zwischen dem Staat und der

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/polen-20/bevölkerung-und-religion/religion