Prozesskostenhilfe, die vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten (früher als Armenrecht bezeichnet). Nach §§ 114–127 a ZPO, auf die sich die anderen Verfahrensordnungen vielfach berufen (z. B. § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz, § 73 a Sozialgerichtsgesetz), erhält eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

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Quellenangabe
Brockhaus, Prozesskostenhilfe. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/prozesskostenhilfe