Rechtsnachfolge, Sukzession, der Wechsel in der Person eines Trägers von Rechten und Pflichten.

Im Privatrecht ist Rechtsnachfolge der Übergang einer Rechtsstellung auf einen Dritten, bei dem der Rechtsvorgänger aus dieser Rechtsstellung ausscheidet. Im Regelfall besteht die Rechtsnachfolge im Erwerb (Rechtserwerb) eines bisher einer anderen Person zustehenden Rechts (d. h. bei der Rechtsnachfolge entsteht im Unterschied zum originären Rechtserwerb, z. B. durch Ersitzung, kein neues Recht). Rechtsnachfolge in Form des Rechtserwerbs ist nur möglich, soweit subjektive Rechte übertragbar sind. Zu unterscheiden sind die

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsnachfolge (Privatrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtsnachfolge-privatrecht