Rechts|pfleger, staatliches Rechtspflegeorgan, dem durch das Rechtspflegergesetz vom 5. 11. 1969 bestimmte richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben übertragen sind. Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der erfolgreich einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem mindestens 18-monatigen Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtspfleger. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtspfleger