Recht|sprechung, im funktionellen (aufgabenbezogenen) Sinn der Teil der Staatstätigkeit, der in der verbindlichen Entscheidung einer Rechtsfrage oder eines Rechtsstreits im Einzelfall durch einen unbeteiligten Dritten (die Gerichte) besteht. Traditionell gehören hierzu die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bürgern und zwischen Bürger und Staat sowie die Verhängung von

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsprechung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rechtsprechung