Rücktritt, bürgerliches Recht: die einseitige Erklärung eines Vertragsteils gegenüber dem Vertragsgegner, dass der wirksam abgeschlossene Vertrag als nicht geschlossen behandelt werden soll (§§ 346 ff. BGB). Die Berechtigung zum Rücktritt kann sich aus

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Quellenangabe
Brockhaus, Rücktritt (bürgerliches Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/rucktritt-burgerliches-recht