Ruhestand, öffentliches Dienstrecht: Rechtsstellung eines in der Regel auf Lebenszeit berufenen Beamten oder Geistlichen nach Beendigung des aktiven Dienstes. Für Beamte sind das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenrechtsrahmengesetz, das Beamtenversorgungsgesetz sowie die Landesbeamtengesetze maßgeblich. Sonderbestimmungen gelten für Richter, Soldaten und Polizeibeamte. Ein Beamter tritt in den

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Quellenangabe
Brockhaus, Ruhestand (öffentliches Dienstrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ruhestand-öffentliches-dienstrecht