Nach der Verfassung vom 16.7.1992 (mehrfach geändert) wird die gesetzgebende Gewalt vom Landtag ausgeübt; die Abgeordneten werden auf 5 Jahre gewählt. Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtags und durch Volksbegehren (Quorum: 11 % der Wahlberechtigten) eingebracht werden. Wird der durch Volksbegehren eingebrachte Antrag vom Landtag nicht innerhalb

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Quellenangabe
Brockhaus, Politik und Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/sachsen-anhalt/recht