Scheingeschäft, simuliertes Geschäft, ein Rechtsgeschäft, bei dem sich beide Vertragsteile darüber einig sind, dass es nur zum Schein (also ohne Rechtsbindungswillen) geschlossen ist. Scheingeschäfte sind nach § 117 Absatz 1 BGB nichtig.

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Quellenangabe
Brockhaus, Scheingeschäft. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/scheingeschäft