Schenkung, gegenseitiger Vertrag (also kein einseitiges Rechtsgeschäft) mit dem Inhalt einer unentgeltlichen Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert (§§ 516–534 BGB). Der Grund der Zuwendung ist gleichgültig, die Art der Zuwendung vielfältig (z. B. Zinslosigkeit eines Darlehens, Erlass von Schulden). Die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung) bedarf

(48 von 338 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Schenkung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schenkung