Schiedsgerichtsbarkeit, Zivilrecht: die im Rahmen der Zivilprozessordnung als schiedsrichterliches Verfahren ausgestaltete Möglichkeit, privatrechtliche Streitigkeiten durch ein von den Parteien vereinbartes Schiedsgericht entscheiden zu lassen (§§ 1025 ff. ZPO).

Schiedsgerichte sind Privatgerichte, die aus einem oder mehreren Schiedsrichtern bestehen und denen kraft selbstständiger Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Vertragsklausel (Schiedsklausel) die Entscheidung anstelle der staatlichen Gerichte übertragen worden ist. Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein, nicht vermögensrechtliche Ansprüche nur insoweit, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich

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Quellenangabe
Brockhaus, Schiedsgerichtsbarkeit (Zivilrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schiedsgerichtsbarkeit-zivilrecht