Schmiergelder, Gelder, die an Amtsträger, Angestellte oder sonstige Personen gezahlt werden, um die Vornahme einer Amtshandlung, den Abschluss eines Geschäfts oder einen bestimmten Vorteil zu erreichen. Ein Vertrag, durch den Schmiergelder versprochen werden, ist zivilrechtlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Absatz 1 BGB), dasselbe gilt

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Quellenangabe
Brockhaus, Schmiergelder (zivilrechtlich). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schmiergelder-zivilrechtlich