Selbsthilfe, Recht: der eigenmächtige Eingriff in einen fremden Rechtsbereich zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs. Die Selbsthilfe ist, da der Rechtsschutz grundsätzlich Sache der Behörden und Gerichte ist, grundsätzlich unzulässig, im bürgerlichen Recht (§ 229 BGB)

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Quellenangabe
Brockhaus, Selbsthilfe (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/selbsthilfe-recht