Das Gerichtswesen war zwar in ein bundeseigenes und ein Gerichtswesen der Unionsrepubliken getrennt, dem vom Obersten Sowjet für fünf Jahre gewählten Obersten Gerichtshof der Sowjetunion standen jedoch besondere Leitungsbefugnisse gegenüber den nachgeordneten Gerichten zu. Neben der letztinstanzlichen Entscheidung

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Quellenangabe
Brockhaus, Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/sowjetunion/recht