Steuergeheimnis, Pflicht zur Geheimhaltung der im Rahmen der Besteuerung den Finanzbehörden bekannt gewordenen Sachverhalte; besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Das Steuergeheimnis ist das Gegenstück zur Pflicht des Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden zum Zwecke der Steuerfestsetzung seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nach § 30 Abgabenordnung (AO) Amtsträger (besonders Beamte und Richter), ihnen gleichgestellte Personen sowie die Träger von Kirchenämtern. Gegenstand des Steuergeheimnisses sind diejenigen (wirtschaftlichen, persönlichen usw.) Verhältnisse

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Quellenangabe
Brockhaus, Steuergeheimnis. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/steuergeheimnis