stille Gesellschaft, Handelsrecht: nach außen nicht in Erscheinung tretende Gesellschaft zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäfts und einem Kapitalgeber, der sich als stiller Teilhaber mit einer Vermögenseinlage (stille Beteiligung) an dem Geschäft beteiligt (§§ 230–236 Handelsgesetzbuch). Die Einlage kann in Geld bestehen (so der Regelfall), aber auch in sonstigen geldwerten Vorteilen. Sie ist

(51 von 359 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, stille Gesellschaft (Handelsrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/stille-gesellschaft-handelsrecht