Subsidiaritätsprinzip, Recht: der Grundsatz, dass eine gesellschaftliche oder staatliche Aufgabe soweit möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen wird. Erst wenn diese die Aufgabe nicht hinreichend zu erfüllen vermag, soll die nächsthöhere Einheit sie wahrnehmen. Es hat danach das Individuum oder die Familie Vorrang vor höherstufigen Einheiten; im staatlichen Bereich ist

(52 von 367 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Subsidiaritätsprinzip (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/subsidiaritätsprinzip-recht