Tarif|öffnungsklausel. Nach §§ 3 und 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten im Falle der Tarifbindung die Tarifverträge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Abweichende Regelungen sind nur zulässig,

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Quellenangabe
Brockhaus, Tariföffnungsklausel.. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/tariföffnungsklausel