Todes|erklärung, Festlegung von Tod und Todeszeitpunkt einer verschollenen Person im amtsgerichtlichen Aufgebotsverfahren. Jemand ist verschollen, wenn sein Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, keine Lebenszeichen von ihm aus dieser Zeit vorliegen und nach den Umständen ernstliche Zweifel an seinem Fortleben bestehen (§ 1 Verschollenheitsgesetz in der Fassung vom 15. 1. 1951, zuletzt

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Quellenangabe
Brockhaus, Todeserklärung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/todeserklärung