Die Verfassung (Artikel 15 f.) garantiert die Religionsfreiheit und gewährleistet die freie Ausübung beziehungsweise Nichtausübung einer Religion. Grundlage der staatlichen Religionspolitik ist das 2001 verabschiedete »Gesetz über die Kirchen und religiösen Gemeinschaften«. Es bindet den Rechtsstatus einer Kirche beziehungsweise religiösen Gemeinschaft an deren staatlicher Registrierung, für die 300 Unterschriften erforderlich sind. Die Wahrnehmung der vollen im Staatskirchenrecht vorgesehenen kirchlichen Rechte

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/tschechische-republik/bevölkerung-und-religion/religion