ungerechtfertigte Bereicherung, bürgerliches Recht: das Erlangen eines Vermögensvorteils (gleich welcher Art, z. B. auch die Verringerung einer Schuld), ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage (lateinisch »causa«) besteht. §§ 812 bis 822 BGB regeln die Pflicht zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung an denjenigen, zu dessen Lasten die Vermögensverschiebung eingetreten ist. Je nach der Ursache der Vermögensverschiebung unterscheidet man zwischen verschiedenen Bereicherungstatbeständen (Kondiktionen). Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen der Bereicherung aufgrund einer Leistung (Leistungskondiktion,

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Quellenangabe
Brockhaus, ungerechtfertigte Bereicherung (bürgerliches Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ungerechtfertigte-bereicherung-burgerliches-recht