Untreue, Strafrecht: Strafbestimmung (§ 266 StGB), die zwei Tatbestände enthält, den Missbrauchs- und den Treubruchstatbestand. Nach dem Missbrauchstatbestand ist derjenige strafbar, dem die Befugnis eingeräumt ist, über fremdes Vermögen rechtlich wirksam zu verfügen (z. B. Vermögensstücke zu veräußern) oder einen anderen wirksam zu verpflichten (z. B. einen Kaufvertrag für ihn abzuschließen) und durch einen Missbrauch dieser äußeren Rechtsmacht demjenigen, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensschaden zufügt. Nach dem Treubruchstatbestand wird

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Quellenangabe
Brockhaus, Untreue (Strafrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/untreue-strafrecht