Urlaub [althochdeutsch urloup »Erlaubnis (wegzugehen)«], arbeitsrechtlich im weiteren Sinn die zeitlich befristete Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts, im engeren Sinn der bezahlte Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch ist weder abtretbar noch vererbbar, da nur der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden kann. Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch bilden das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. 1. 1963 (mit Änderungen), Tarif- und Einzelverträge. Für einige Personengruppen (Beamte, Soldaten, Richter, schwerbehinderte Menschen, Jugendliche, Seeleute) gelten besondere, zum Teil ergänzende Regelungen.

Die gesetzliche

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Quellenangabe
Brockhaus, Urlaub (arbeitsrechtlich). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/urlaub-arbeitsrechtlich