Verbrauchsgüterkauf, bürgerliches Recht: Kauf einer beweglichen Sache (neu oder gebraucht) durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 Absatz 1 BGB). Auf den Verbrauchsgüterkauf finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts Anwendung, soweit nicht die §§ 474–479 BGB etwas anderes bestimmen. Die §§  474 folgende

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Quellenangabe
Brockhaus, Verbrauchsgüterkauf (bürgerliches Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verbrauchsguterkauf-burgerliches-recht