Verfall, im Zivilrecht das Fälligwerden von Forderungen (Leistungszeit). Im Strafrecht bedeutet die Anordnung des Verfalls durch das Gericht das Abschöpfen des Vermögensvorteils, den der Täter durch die Straftat erlangt hat (§§ 73–73 e StGB); allerdings gehen Eigentumsrechte Dritter (wenn sie nicht die

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Quellenangabe
Brockhaus, Verfall. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verfall