Verfügung [mittelhochdeutsch vervüegen »passen«, auch »veranlassen«], Recht: 1) im Privatrecht ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht unmittelbar zu übertragen, zu belasten, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben. Im

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Quellenangabe
Brockhaus, Verfügung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verfugung-recht