Vergleich, Recht: im bürgerlichen Recht ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (§ 779 BGB). Der Vergleich bedarf keiner Form, sofern sich nicht aus dem Gegenstand des Vergleichs die Formbedürftigkeit ergibt, z. B. bei der Verpflichtung zur

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Quellenangabe
Brockhaus, Vergleich (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/vergleich-recht