Verkehrs|unfallflucht, umgangssprachlich Unfallflucht, Fahrerflucht, strafrechtlich unerlaubtes Entfernen vom Unfall|ort. Wegen Verkehrsunfallflucht ist nach § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass

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Quellenangabe
Brockhaus, Verkehrsunfallflucht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verkehrsunfallflucht