Versuch, Strafrecht: die Verwirklichung des Entschlusses, eine Straftat zu begehen, durch Handlungen, die einen Anfang der Ausführung (im Unterschied zur bloßen Vorbereitungshandlung) der Straftat bilden. Einen Anfang der Ausführung nimmt vor, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt (§ 22 StGB). Bei einem Verbrechen ist der Versuch stets

(53 von 377 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Versuch (Strafrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/versuch-strafrecht