Verwandtschaft [zu spätmittelhochdeutsch verwant, eigentlich Partizip Perfekt von verwenden »hinwenden«], Recht: das auf Abstammung von einem gemeinsamen Vorfahren (Blutsverwandtschaft, natürliche Verwandtschaft) beruhende Verhältnis zweier Personen zueinander; oft auch diese Personengesamtheit selbst. Ein Verwandtschaftsverhältnis wird auch durch die auf einem Gerichtsbeschluss beruhende Annahme als Kind begründet (juristische Verwandtschaft). Von der Verwandtschaft zu unterscheiden ist die Schwägerschaft (Heiratsverwandtschaft). Ehegatten sind nicht

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Quellenangabe
Brockhaus, Verwandtschaft (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verwandtschaft-recht