vorläufige Vollstreckbarkeit, die Eignung nicht rechtskräftiger Urteile als Grundlage der Zwangsvollstreckung (§§ 704, 708 ff. ZPO). Sie wird vom Prozessgericht im Zivilurteil von Amts wegen angeordnet mit Ausnahme der Ehe- und Kindschaftssachen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird in erstinstanzlichen Urteilen grundsätzlich nur

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Quellenangabe
Brockhaus, vorläufige Vollstreckbarkeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/vorläufige-vollstreckbarkeit