Werkvertrag, entgeltlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich (im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) der eine Teil (der Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeit beliebiger Art, der andere Teil (der Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 631–650 BGB). Gegenstand eines Werkvertrags kann nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, sondern ebenso ein geistiges Werk (z. B. die Erstattung eines Gutachtens). Beispiele für Werkverträge sind

(80 von 824 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Werkvertrag. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/werkvertrag