Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, arbeitsrechtlich das Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein kaufmännischer Angestellter ohne Einwilligung seines Arbeitgebers bei verfassungskonformer Auslegung von § 60 HGB in dem Handelszweig seines Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (gesetzliches Wettbewerbsverbot). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen

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Quellenangabe
Brockhaus, Wettbewerbsverbot. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/wettbewerbsverbot