Widerruf, lateinisch Revocatio, das Rückgängigmachen einer Willensäußerung oder -betätigung.

Nach bürgerlichem Recht kann eine empfangsbedürftige Willenserklärung allgemein nur dadurch widerrufen werden, dass dem Empfänger die Erklärung des Widerrufs spätestens gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (§ 130 Satz 1

(35 von 252 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Widerruf (bürgerlichem Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/widerruf-burgerlichem-recht