Wieder|aufnahme des Verfahrens, außerordentlicher Rechtsbehelf gegen rechtskräftige, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Urteile.

Im Zivilprozess kann die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage erreicht werden. Beide sind auf die in den §§ 579, 580 ZPO aufgezählten Anfechtungsgründe beschränkt. Mit der Nichtigkeitsklage können bestimmte schwere Verfahrensfehler, z. B. die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des früheren Gerichts oder die nicht gesetzmäßige Vertretung einer Partei, gerügt werden. Die Restitutionsklage richtet sich gegen die Grundlagen des Urteils, z. B. deren Verfälschung durch falsche Zeugen-

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Quellenangabe
Brockhaus, Wiederaufnahme des Verfahrens (Zivilprozess). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/wiederaufnahme-des-verfahrens-zivilprozess