Wohnsitz, Domizil, Recht: Ort der ständigen Niederlassung einer Person, räumlicher Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse (§§ 7 ff. BGB, fester Wohnsitz). Neben der tatsächlichen Niederlassung an einem bestimmten Ort ist bei gewillkürtem Wohnsitz der Wille zur Wohnsitzbegründung erforderlich. Begründung

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Quellenangabe
Brockhaus, Wohnsitz (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/wohnsitz-recht