Wohnungs|eigentum, Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück und an den gemeinsam benutzten Teilen des Gebäudes (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes (z. B. Büroräume) wird Teileigentum genannt. Gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. 3. 1951, das zuletzt mit Wirkung vom 13. 12. 2014 geändert wurde. Danach wird das Wohnungseigentum rechtlich wie das Eigentum an Grundstücken behandelt (§ 4). Es entsteht durch Teilung des bisherigen

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Quellenangabe
Brockhaus, Wohnungseigentum. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/wohnungseigentum