Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht, das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm seinerseits gebührende Leistung bewirkt wird (z. B. der Verkäufer hält die Ware zurück, solange der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet hat). Das Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Schuldner aus

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Quellenangabe
Brockhaus, Zurückbehaltungsrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/zuruckbehaltungsrecht