Zustellung, Verfahrensrecht: förmliche Übergabe von Schriftstücken (z. B. Schriftsätze, Ladungen, Entscheidungen) mit der protokollierten Feststellung, dass, wann und an wen sie übergeben worden sind. Mit der ordnungsgemäßen Zustellung gilt das Schriftstück als dem Empfänger zugegangen.

Im Zivilverfahren (§§ 166–195 ZPO) erfolgt die Zustellung grundsätzlich von Amts wegen (§§ 166–190 ZPO), kann zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aber auch im Parteibetrieb veranlasst werden (§§ 191–195 ZPO). Nach der Änderung des Zustellungsrechts zum 1. 7.

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Quellenangabe
Brockhaus, Zustellung (Verfahrensrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/zustellung-verfahrensrecht