Die Verfassung bestimmt in Artikel 2 den sunnitischen Islam als Staatsreligion und das islamische Recht als Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert in Artikel 46 jedoch auch das Recht der freien Religionsausübung nicht islamischer Bekenntnisse.

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ägypten/bevölkerung-und-religion/religion