öffentliche Sachen, die Sachen des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, die unmittelbar durch ihren Gebrauch den Verwaltungszwecken dienen. Zu den öffentlichen Sachen zählen im Allgemeinen das Finanzvermögen (z. B. Betriebe), das Verwaltungsvermögen (z. B. Schulen) und die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (z. B. öffentliche Wege); im engeren Sinn wird das Finanzvermögen nicht

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Quellenangabe
Brockhaus, öffentliche Sachen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/öffentliche-sachen