Öffentlichkeit, Recht: im Prozessrecht neben der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit wichtiger Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Er bedeutet, dass die Gerichtsverhandlungen unbeteiligten Personen zugänglich sind, um so dazu beizutragen, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu festigen und das Verantwortungsbewusstsein der Rechtspflegeorgane zu heben. – Nach den für die ordentliche Gerichtsbarkeit grundlegenden §§ 169 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; ähnliche Vorschriften gibt es in den Verfahrensordnungen der anderen

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Quellenangabe
Brockhaus, Öffentlichkeit (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/öffentlichkeit-recht