Das Recht auf Demonstrationsfreiheit ergibt sich aus der im Grundgesetz festgeschriebenen Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) und Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG). Diese besagen, dass es allen Bürger gestattet ist, Angelegenheiten öffentlich vorzutragen und zu diskutieren. Das Demonstrationsrecht verpflichtet den Staat, jede öffentliche Meinungsäußerung zu dulden. Dabei ist

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Quellenangabe
Brockhaus, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. http://brockhaus.at/ecs/julex/article/demonstration-politik/einschränkungen-der-versammlungsfreiheit