Zubehör (Privatrecht)

Zubehör, Privatrecht:

nach der Verkehrsanschauung (§§ 97 f. BGB) Bezeichnung für bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, deren wirtschaftlichem Zweck dienen und zu ihr im entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, z. B. die zum Betrieb eines Werkes bestimmten Maschinen, das Gerät und Vieh eines Landguts. Obwohl das Zubehör rechtlich eine

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar