Ablehnung, Prozessrecht: Im Zivilprozess können Richter und Schiedsrichter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Sachverständige (nicht dagegen Gerichtsvollzieher) wegen eines Grundes zur Ausschließung oder wegen Besorgnis der Befangenheit von jeder Partei abgelehnt werden (§§ 42–49, 406, 1036 ZPO, § 10 Rechtspflegergesetz, vergleiche auch § 54 Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 Finanzgerichtsordnung, § 60 Sozialgerichtsgesetz, § 49

(47 von 332 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Ablehnung (Prozessrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ablehnung-prozessrecht